Geschäftsordnung

Aktuelle Fassung, zuletzt geändert am 15. Mai 2018

Allgemeine Geschäftsordnung der Hochschulgruppe Campus Grün Landau

 

Vorbemerkung

Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung von Campus Grün Landau der Hochschulgruppe Campus Grün Landau (HCGL) für Mitgliederversammlungen, Arbeitskreise und Listentreffen. Diese Geschäftsordnung tritt am 15.05.18 in Kraft und kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden, sofern der Antrag fristgerecht vor Beginn der Mitgliederversammlung gestellt wird. Die Geschäftsordnung ist allen Mitgliedern und Interessierten zugänglich zu machen.

 

§ 1 Geschäftsordnungsanträge

 

(1) Jede anwesende Person kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen.

Sie zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrags oder einer

Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) nicht zulässig.

 

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

 

- Antrag auf Schluss und Wiederaufnahme der Redeliste,

- Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,

- Antrag auf sofortige Abstimmung,

- Antrag auf Vertagung,

- Antrag auf Redezeitbegrenzung

- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,

- Antrag auf eine Frauen*versammlung (kann nur von einer Frau* beantragt werden),

- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,

- Antrag auf Änderung der Tagesordnung

- Antrag auf Neuauszählung einer Abstimmung unmittelbar nach einer Abstimmung

- Antrag auf sofortiges Ende der Sitzung

- Antrag auf geheime Abstimmung nach § 5 (7) dieser Ordnung

 

(3) Die*der Antragsteller*in begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von maximal fünf

Minuten. Daraufhin wird eine maximal 5- minütige fünfminütige Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entscheiden. Meldet sich niemand zur Gegenrege, so gilt der Antrag als angenommen. Abweichend hierzu gibt es bei Antrag auf Neuauszählung, Frauen*versammlung, geheimer Abstimmung und Feststellung der Beschlussfähigkeit keine Begründung und Gegenrede. Diese Anträge gelten als sofort angenommen. In diesem Falle führt die Sitzungsleitung die daraus folgenden Handlungen entsprechend der Satzung und ihrer Ordnungen aus.

 

§ 2 Tagesordnung

 

Zu Beginn jeder Sitzung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 3 Sitzungsleitung

 

(1) Die Sprecher*innen leiten die Sitzung. Wird die Sitzungsleitung an ein anderes Mitglied abgegeben, benötigt dies eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die*den Protokollant*in.

 

(3) Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung, nimmt (Änderungs-) Anträge, Bewerbungen, und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Sitzungsleitung kann für die Protokollführung und für die Durchführung von Wahlen Helfer*innen vorschlagen.

 

(4) Die Sitzungsleitung kann GO-Anträge die kurzfristig zur gleichen Sache sind direkt ablehnen.

 

$ 4 Sitzungsprotokoll

 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Angaben:

a) Sitzungszeit

b) Anwesende Mitglieder

c) Die Tagesordnung.

d) Den Wortlaut aller Anträge, Änderungsanträge, deren Antragsteller*in und das

Abstimmungsergebnis hierüber. Antragstexte können dem Protokoll auch als Anhang

beigefügt werden; in dem Fall ist der Anhand Bestandteil des Protokolls.

e) Persönliche Erklärungen.

f) Kandidaturen, Wahlergebnisse und Erklärungen über die Annahme einer Wahl.

 

§ 5 Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen

 

(1) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei einer Enthaltungsmehrheit, die mehr als die Summe der Ja- und Neinstimmen umfasst, erfolgt eine neuerliche Befassung mit dem Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung.

 

(2) Die*der Antragsteller*in kann jederzeit ihren*seinen Antrag ändern sowie Änderungsanträge übernehmen bzw. modifiziert übernehmen.

 

(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen oder Heben einer Stimmkarte.

Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied sind Abstimmungen geheim durchzuführen.

 

§ 6 Redeliste

 

(1) Die Sitzungsleitung führt eine Frauen*- und eine offene Redeliste. Der offenen Redeliste werden alle Menschen zugeordnet, die sich nicht als Frau* definieren. Dafür klärt die Sitzungsleitung zu Beginn der Sitzung, welche Anwesenden auf welche Liste möchten.

Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen abwechselnd je einer Person der Frauen*redeliste und der offenen Redeliste. Meldet sich eine Person in einer Diskussion zum ersten Mal, so wird sie als nächstes aufgerufen, wenn die jeweilige Redeliste an der Reihe ist.

 

(2) Wurden die Redelisten geschlossen und weist die offene Redeliste mehr Wortmeldungen auf als die der Frauen*, so werden solange weiter Frauen* auf ihre Meldung hin in die Redeliste aufgenommen, bis beide Redelisten die gleiche Anzahl von Wortmeldungen ausweisen. Ist dies nicht möglich, werden Personen der offenen Redeliste aufgerufen.

 

§ 7 Frauen*versammlung

 

Nähere Bestimmungen zur Frauen*versammlung regelt die Satzung. Die Frauen*versammlung tagt ohne Männer.